Golfclub Goldachtal e.V. – Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Verbandsmitgliedschaft
- Der Verein in führt den Namen „Golfclub Goldachtal e.V.“. Er ist in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht einzutragen.
- Der Verein hat seinen Sitz in St. Wolfgang.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
- Der Verein ist Mitglied im Deutschen Golf Verband e.V. sowie im Golfverband Bayern e.V. und im Bayerischen Landessportverband.
- Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“ gemeinnützig.
§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Zweck des Vereins ist die Pflege des Golfsports. Dieser Zweck wird verwirklicht durch Übung und Training der Mitglieder zum Erlernen des Golfsports, durch Organisation eines geordneten Spielbetriebs, durch Veranstaltung vereinsinterner Golfturniere, durch Ausbildung und Förderung der Jugend sowie durch Teilnahme an Turnieren der Golfverbände. Zweck des Vereins ist außerdem die Förderung der Landschafts- und Umweltverträglichkeit von Golfanlagen.
- Der Verein hat ein Nutzungsrecht auf der Golfanlage Guttenburg welches durch einen Vertrag mit der Goldachtal Golf AG gesichert ist. Die Goldachtal Golf AG plant die Errichtung einer Golfanlage in der Region St. Wolfgang. Nach Fertigstellung dieser Anlage bezieht sich das Nutzungsrecht auf diese Anlage.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Zur Aufnahme als Mitglied ist ein schriftlicher Antrag an den Vorstand erforderlich. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
- Der Verein hat
a) Ordentliche Mitglieder
b) Jugendmitglieder
c) Fördernde Mitglieder
d) Gründungsmitglieder
e) Ehrenmitglieder
f) Ruhende Mitglieder - Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die sich aktiv im Sinne von § 2, Ziffer 1 der Satzung betätigen. Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen nach Vollendung des 18. Lebensjahres sowie juristische Personen sein.
- Jugendmitglieder sind Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sowie Studenten, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Jugendmitglieder werden bei vollendung des 18. bzw. 27. Lebensjahres als ordentliches Mitglied übernommen, sofern sie über einen entsprechenden Spielrechtsvertrag gem. § 3 Ziffer 2 dieser Satzung verfügen.
- Fördernde Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, welche die Zwecke des Vereins unterstützen, ohne über eine Spielberechtigung zu verfügen und ohne das Golfspiel aktiv auszuüben.
- Gründungsmitglieder sind diejenigen Mitglieder, die den Verein gegründet und die Satzung des Vereins bei seiner Gründung unterschrieben haben
- Als Ehrenmitglieder können solche Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
- Ruhende Mitglieder sind ordentliche oder jugendliche Mitglieder, die in einem oder mehreren Kalenderjahren das Golfspiel nicht aktiv ausüben und dies dem Vorstand für das betreffende Kalenderjahr schriftlich mitgeteilt haben.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, eine jährliche Gebühr (Vereinsbeitrag) zu entrichten. Die Höhe der Beiträge ergibt sich aus der Beitragssatzung, welche vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
- Der Vereinsbeitrag ist spätestens zum 01. Februar des Kalenderjahres zur Zahlung fällig. Der Vereinsbeitrag wird den Mitgliedern dazu in Rechnung gestellt und bevorzugt im Lastschriftverfahren abgebucht.
- Der DGV-Ausweis des Vereins wird nach erfolgter Zahlung des Jahresbeitrags an das Mitglied ausgehändigt.
- Der Vorstand kann in begründeten Fällen neue Mitglieder von der Zahlung der Aufnahmegebühr ganz oder teilweise befreien.
- Der Vorstand kann in begründeten Fällen Mitglieder von der Zahlung des Jahresbeitrages ganz oder teilweise befreien.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied hat das Recht, alle Einrichtungen zu nutzen, welche dem Verein im Rahmen seines Vertrages mit der „Goldachtal Golf AG“ zur Verfügung gestellt sind. Außerdem darf jedes Mitglied an den Veranstaltungen des Vereins teilnehmen. Diese Rechte werden von den Mitgliedern nach Maßgabe der Satzung des Vereins sowie der Ordnungen der „Golf Goldachtal AG“ (z. B. Spiel- und Benutzungsordnung, Hausordnung etc.) ausgeübt. Bei juristischen Personen sind die Nutzer jeweils zu Jahresbeginn namentlich zu benennen.
- Jedes Mitglied hat das Recht zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und ist dort stimmberechtigt, sofern es volljährig ist und nicht zu den ruhenden Mitgliedern zählt. Jede juristische Person hat als ordentliches Mitglied für jeden namentlich benannten Nutzer ein Stimmrecht, jedoch maximal 10 Stimmrechte unabhängig davon, wie viele Spielrechte die Mitgliedschaft umfasst.
- Jedes Mitglied kann seine Mitgliedsrechte nur höchstpersönlich ausüben; diese Rechte sind nicht übertragbar. Dies gilt auch für die von juristischen Personen benannten Spielberechtigten, und zwar jeweils für das laufende Kalenderjahr.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
- Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder berechtigt. Ein Stimmrecht haben ordentliche Mitglieder, Gründungsmitglieder, volljährige Jugendmitglieder, Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht ist höchstpersönlich auszuüben und darf nicht übertragen werden.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich innerhalb der ersten sechs Monate des Kalenderjahres statt. Die ordentliche Mitgliederversammlung nimmt insbesondere den Geschäfts- und Kassenbericht entgegen und beschließt über die Erteilung der Entlastung des Vorstands. Sie wählt den Schriftführer, den Schatzmeister, den Platzwart und den Jugendwart sowie die beiden Rechnungsprüfer. Die Einladung erfolgt über das Internetportal des Vereins sowie unter Aushang im Golfclub mindesten 14 Tage vor der Versammlung. Auf schriftlichem Wunsch eines Mitgliedes kann die Einladung schriftlich oder per e-mail erfolgen.
- Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung in jedem Fall beschlussfähig, und zwar unabhängig von der Zahl der Erschienenen.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen, falls ein Bedarf dafür besteht. Sie sind einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel der Stimmberechtigten eine entsprechende Einberufung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung beim Vorstand beantragt.
- Außerordentliche Mitgliederversammlung wird mit einer Berufungsfrist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung sowie von Tagungsort und –zeit an alle Mitglieder einberufen. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die dem Verein zuletzt bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Ordentliche Mitgliederversammlungen werden abweichend dazu über die Homepage und Aushang im Golfclub angekündigt.
- Mitglieder müssen eventuelle Anträge spätestens zehn Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich einreichen. Später eingereichte Anträge können nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung dies so beschließt. Anträge auf Satzungsänderungen müssen schriftlich unter Angabe des beantragten neuen Satzungstextes eingereicht werden. Sie werden in der Mitgliederversammlung nur dann behandelt, wenn sie so rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sind, dass er die Möglichkeit hat, sie der Mitgliederversammlung schon bei der Einberufung bekannt zugeben.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten des Vereins geleitet. Im Falle seiner Verhinderung erfolgt die Leitung durch einen Vizepräsidenten. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll aufgenommen, das der Versammlungsleiter und ein von diesem zu Beginn der Versammlung bestimmter Protokollführer – regelmäßig der Schriftführer – unterzeichnen.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit in dieser Satzung nicht anders bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
§ 8 Vorstandschaft im Sinne der Satzung und Vorstand im Sinne des § 26 BGB
- Die satzungsgemäße Vorstandschaft besteht aus dem Präsidenten und zwei Vizepräsidenten, dem Schriftführer, dem Schatzmeister, dem Platzwart und dem Spielbetriebsleiter.
- Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB, der den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertritt, wird durch den Präsidenten und den Vizepräsidenten, jeweils einzelvertretungsberechtigt, gebildet. Diese drei Personen bilden ausschließlich den Vorstand im Sinne des Gesetzes. Wenn in der Satzung von „Vorstand“ die Rede ist, dann sind diese drei Personen gemeint. Wenn von „Vorstandschaft“ die Rede ist, dann ist die Vorstandschaft im Sinne der Satzung gem. § 9 Ziffer 1gemeint. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB führt die Geschäfte des Vereins.
- Die Vorstandschaft im Sinne der Satzung organisiert das Vereinsleben. Sie fasst ihre Beschlüsse in formlos einberufenen Sitzungen mit einfacher Stimmenmehrheit und ist bei Anwesenheit von mindestens drei Vorstandsmitgliedern beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
- Der Präsident und die Vizepräsidenten werden durch die „Goldachtal Golf AG“ bestimmt. Der Schriftführer, der Schatzmeister, der Platzwart und der Spielbetriebsleiter werden durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gewählt. Die Wahl erfolgt geheim. Falls keiner der Anwesenden widerspricht, kann die Wahl auch offen erfolgen.
- Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließen, dass ein von der „Goldachtal Golf AG“ bestimmtes Vorstandsmitglied mit sofortiger Wirkung aus seinem Amt ausscheidet. Bevor die Abwahl wirksam wird, muss dem betreffenden Vorstandmitglied Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden, falls das Vorstandsmitglied dies verlangt. Der Beschluss ist nur wirksam, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der es dem Verein unzumutbar macht, die betreffende Person weiterhin im Vorstand amtieren zu lassen. Die betreffende Person kann für die nächsten beiden Amtsperioden nicht erneut als Vorstandsmitglied bestimmt werden.
- Die Amtszeit des Vorstandes bzw. der Vorstandschaft im Sinne der Satzung beträgt drei Jahre. Die Wiederbestellung des Präsidenten und der Vizepräsidenten sowie die Wiederwahl des Schriftführers, des Schatzmeisters, des Platzwartes und des Jugendwartes ist zulässig. Legt ein Mitglied der Vorstandschaft sein Amt nieder, ist innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Erklärung über die Amtsniederlegung ein Ersatzmitglied gem. der Satzungsregel in § 8 Absatz 4 zu bestimmen bzw. zu wählen.
- Der Vorstand ist berechtigt, Dritte mit der Durchführung seiner Beschlüsse zu beauftragen (z. B. einen Sekretär oder Geschäftsführer) oder Dritte mit der Geschäftsbesorgung zu beauftragen.
- a) Das Amt in der Vorstandschaft wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
b) Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Absatz 8 a) beschließen, dass der Vorstandschaft für eine Vorstandschaftstätigkeit eine angemesseneVergütung gezahlt wird.
§ 9 Rechnungsprüfer
- Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreise der ordentlichen Mitglieder des Vereins zwei Rechnungsprüfer. Die Amtszeit der Rechnungsprüfer beträgt zwei Jahre, eine Wiederwahl ist zulässig.
- Den Rechnungsprüfern obliegt die Überprüfung des Jahresabschlusses des Vereins sowie die Erstattung des Kassenberichts an die Mitgliederversammlung.
§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch
a) Austritt
b) Ausschluss
c) Tod
d) Streichung aus der Mitgliederliste.
Die Austrittserklärung kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss schriftlich an den Vorstand ergehen. Das entsprechende Schreiben muss spätestens am 30.09. des betreffenden Jahres eingegangen sein. Ein Austritt befreit nicht von der Zahlung bereits fälliger Beiträge und sonstiger satzungsgemäßer Zahlungsverpflichtungen. Bei verspätetem Eingang der Austrittserklärung besteht die volle Beitragspflicht für das folgende Kalenderjahr. - Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es seine Pflichten grob verletzt oder wenn ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen, wobei die Ausschließungsgründe darzulegen sind. Bevor der Ausschluss wirksam wird, muss dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme gegenüber dem Vorstand gegeben werden, falls das Mitglied dies innerhalb von zwei Wochen nach entsprechender Aufforderung durch eingeschriebenen Brief verlangt.
- Die Streichung aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand. Sie kann erfolgen, falls das Mitglied persönliche Bedingungen, die es zum Zeitpunkt seiner Aufnahme erfüllt hat, nicht mehr erfüllt oder das Mitglied in Zahlungsverzug ist.
- Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 11 Satzungsänderungen
- Satzungsänderungen sind nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder in einer ordnungsgemäß geladenen Mitgliederversammlung zulässig. Sofern Satzungsänderungen vom Vorstand beantragt werden, so genügt die einfache Stimmenmehrheit. Falls eine einstimmige Beschlussfassung zu vorgeschlagenen Satzungsänderungen nicht erfolgt, bedürfen Satzungsänderungen der Zustimmung des Vorstands. Die Änderung der Satzung gegen das Veto der „Goldachtal Golf AG“ ist nicht zulässig. In der Einladung zur Mitgliederversammlung ist auf die beabsichtigte Satzungsänderung unter Beifügung des Textes des Änderungsvorschlags hinzuweisen.
- Der Vorstand ist berechtigt im Rahmen der Aufnahme in das Vereinsregister Änderungen vorzunehmen die für ordnungsgemäße Eintragung erforderlich sind.
§ 12 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins ist nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung möglich. Zur Beschlussfassung über die Auflösung bedarf es einer Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmberechtigten. Diese müssen mit Zweidrittelmehrheit die Auflösung beschließen. Bei unzureichender Beteiligung muss der Vorstand innerhalb eines Monats eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen. Diese weitere Mitgliederversammlung kann den Auflösungsbeschluss mit Zweidrittelmehrheit der erschienenen volljährigen Mitglieder fassen, worauf in der Einladung hinzuweisen ist.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Dorfen die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Jugendhilfe zu verwenden hat.
- Die Liquidation des Vereins erfolgt durch den Vorstand, der bis zur beendeten Liquidation im Amt bleibt. Die vorstehende Satzung des Golfclub Goldachtal e.V. wurde beschlossen auf der Versammlung des Vereins am 10. Dezember 2009.